Satzung

Satzung des Vereins Theater an der Weinstraße e.V.

Gliederung

§1 Name und Sitz des Vereins

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins

§3 Gemeinnützigkeit

§4 Organe des Vereins

§5 Mitgliederversammlung

§6 Vorstand

§7 Künstlerischer Beirat

§8 Mitgliedschaft

§9 Mitgliedsbeiträge

§10 Satzungsänderungen

§11 Auflösung des Vereins

§12 Inkrafttreten der Satzung


§1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Theater an der Weinstraße e.V.“; die Kurzform lautet „TadW e. V.“ oder „TadW“.

2. Er ist im Vereinsregister Ludwigshafen unter der Nr. 10310 eingetragen.

3. Der Sitz des Vereins ist 67098 Bad Dürkheim.

4. Die Internet-Adresse des Vereins ist „www.tadw.de“.

5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege von Kunst und Kultur, besonders die Künste des Schauspiels, des Amateurtheaters und der Freilichtbühne.

2. Es ist ein besonderes Anliegen des Vereins, durch seine Veranstaltungen Verständnis für Werke der dramatischen Kunst zu wecken, soziales Engagement zu zeigen, in soziokulturellen Zusammenhängen zu wirken und zur Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung beizutragen.

3. Der Verein sieht seine Aufgabe insbesondere darin, jedem Menschen, der dafür Interesse und Eignung besitzt, die Gelegenheit zu geben im Rahmen anspruchsvoller Theater-Aufführungen und Veranstaltungen seine Freizeit künstlerisch zu gestalten.

4. Dabei steht die Teamarbeit im Zentrum. Die Zusammenarbeit erfolgt immer auf Augenhöhe und in gegenseitigem Respekt.

5. Um sicher zu stellen, dass ein anspruchsvolles Niveau der Aufführungen und Veranstaltungen gewährleistet ist, wird der Verein von allen Mitwirkenden verlangen, dass sie – soweit sie nicht eine entsprechende Ausbildung nachweisen – sich einer Aus- und Weiterbildung innerhalb des Vereins bzw. seiner Dachverbände oder anderer anerkannter Institutionen unterziehen.

6. Um die Ziele zu erreichen werden vom Verein Veranstaltungen durchgeführt, die z. B. unter der Leitung von professionellen Theaterleuten, in den verschiedenen künstlerischen und handwerklichen Sparten des Theaters, Menschen jeden Alters weiterbilden.

§3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ §§ 51 ff der Abgabeordnung und des § 10 EStG.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Tatsächliche Aufwendungen, die durch den Geschäftsbetrieb, die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen entstehen, werden erstattet.

5. Der Verein kann durch Mitgliedsbeschluss hauptamtliche Mitarbeiter oder Teilzeitkräfte einstellen.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Organe des Vereins

1. Mitgliederversammlung

2. Vorstand

3. Künstlerischer Beirat

§5 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste, beschlussfassende Organ des Vereins. Alle aktiven Mitglieder sind stimmberechtigt, können Anträge stellen und ab dem Alter von 16 Jahren gewählt werden. Die Förder-Mitglieder haben ein Rederecht.

2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Alle Mitglieder müssen mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung eingeladen werden.

3. Den Ort der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand.

4. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl des Kassenprüfers
c) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts
d) Entlastung des Vorstandes
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f) Vereinsauflösung

5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6. Für die Dauer der Durchführung der Vorstands- und Kassenprüferwahlen bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihren Reihen einen Wahlausschuss. Der amtierende Vorstand unterstützt den Wahlausschuss mit allen rechtsrelevanten Informationen zur regel- und rechtskonformen Wahldurchführung.

7. Die Mitgliederversammlung entscheidet ob sieben oder weniger Vorstandsmitglieder gewählt werden sollen und wählt den Vorstand in geheimer Wahl.
Zunächst wird eine Kandidatenliste aufgestellt, die mindestens so viele Namen enthält, wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind.
Die stimmberechtigten Mitglieder erhalten einen Stimmzettel auf dem sie ihre Vorstandsmitglieder aus der Kandidatenliste auswählen.
Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit am Ende der Liste wird für diese Kandidaten eine Stichwahl durchgeführt.
Die Stimmzettel sind nur gültig, wenn höchstens die Anzahl der zu wählenden, aber mindestens ein Name leserlich aufgeschrieben wurden. Leere Stimmzettel oder Stimmzettel mit mehr Namen als maximal zu wählende Vorstandsmitglieder sind ungültig.

8. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich ein Mitglied als Kassenprüfer und nimmt von ihm im Folgejahr den Bericht über die Kassenprüfung entgegen.

9. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen, erteilt dem Vorstand die Entlastung und beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht vom Vorstand zu entscheiden sind oder vom Vorstand an die Mitgliederversammlung zur Abstimmung gegeben wurden.

10. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

11. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Die Stimmen sind nicht übertragbar. Nur anwesende Stimmen werden gezählt.

12. Die Versammlungsleitung übernimmt ein Vorstandsmitglied oder bei dessen Abwesenheit ein durch die Versammlung bestimmtes Vereinsmitglied.

13. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch ein Vereinsmitglied protokolliert, das der Versammlungsleiter zum Versammlungsbeginn bestimmt. Die Protokolle werden vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten unterzeichnet und auf angemessene Weise den Mitgliedern zur Verfügung gestellt.

14. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand oder auf Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder einberufen werden. Die Einberufung erfolgt wie zur regulären Mitgliederversammlung.

15. Ein Mitgliederbeschluss kann nur auf einer Mitgliederversammlung getroffen werden.

§6 Vorstand

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis der Nachfolgevorstand gewählt ist.

2. Der Vorstand besteht in der Regel aus sieben, mindestens jedoch aus vier Mitgliedern, die in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

3. Der Vorstand besetzt eigenständig in einer konstituierenden Sitzung alle Aufgaben und Funktionen zur Interessenvertretung und Geschäftsführung des Vereins nach innen und außen aus seinen Reihen.

4. Der Vorstand bestimmt für seine Amtsperiode aus seiner Mitte mindestens zwei höchstens drei Personen die gleichberechtigte Vorstandsvorsitzende und Vorstandssprecher darstellen, jeweils zwei Personen daraus können selbständig den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB nach außen vertreten.

5. Die Funktion „Geschäftsführer“ ist Teil des Vorstandes und stellt einen besonderen Vertreter des Vereins, nach § 30 BGB, dar. Der Geschäftsführer kann nicht in Personalunion ebenfalls Vorstandsvorsitzender sein.

6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Zusammenarbeit und die Vorstandsaufgaben geregelt werden. Die Mitglieder werden in geeigneter Weise und angemessener Zeit über diese Geschäftsordnung informiert.

7. Das komplette Aufgabenfeld des Geschäftsführers regelt die Geschäftsordnung.

8. Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes mit Wirkung gegen Dritte ist in der Weise beschränkt, dass für Geschäfte, die für den Verein im Einzelfall eine Verpflichtung von mehr als 10 000 € begründen, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

9. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Mittel aus Mitglieds- und Förderbeiträgen, Spenden, Zuschüssen, Eigenleistungen und sonstigen Zuwendungen zur Erfüllung der Vereinsaufgaben.

10. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, schließt und kündigt Verträge, erstellt den jährlichen Haushaltsplan und ist verantwortlich für die Buchführung, sowie die Erstellung des Jahresberichtes.

11. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn alle Vorstands-Mitglieder schriftlich eingeladen wurden oder ein Regeltermin stattfindet, der in der Geschäftsordnung definiert wurde, sowie, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter mindestens ein (von zwei) oder zwei (von drei) gewählte Vorstandsvorsitzende, teilnehmen. Bei Stimmengleichheit können die Stimmen der anwesenden Vorstandsvorsitzenden entscheiden. Das Verfahren wird in der Geschäftsordnung festgelegt.

12. Die Vorstandsbeschlüsse werden protokolliert. Die Protokolle enthalten Ort und Zeitpunkt der Sitzung, die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters, sowie die formulierten Anträge, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

13. Ausgeschiedene Mitglieder können während der Wahlperiode durch Wahlen bei der folgenden Mitgliederversammlung ersetzt werden. Der verbliebene Vorstand hat dabei ein Vorschlagsrecht. Mit Ablauf der regulären Amtszeit des Vorstandes endet auch die Amtszeit des nachgewählten Mitgliedes.

14. Die Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder kann erfolgen, wenn der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder fahrlässig gegen die Vereinsinteressen gehandelt haben. Dies muss eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit feststellen. Spätestens vier Wochen nach der Abberufung des Vorstandes/des Vorstandsmitgliedes muss eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand/ein neues Vorstandsmitglied wählen.

§7 Künstlerischer Beirat

1. Der künstlerische Beirat besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.

2. Die Mitglieder des künstlerischen Beirats werden auf Basis ihrer Persönlichkeit und ihrer künstlerischen Arbeit, im Verein oder außerhalb des Vereins, vom Vorstand vorgeschlagen und auf unbestimmte Zeit von der Mitgliederversammlung gewählt.

3. Der Beirat erarbeitet mit und für den Vorstand den Spielplan und berät den Vorstand in allen künstlerischen Fragen.

4. Die Mitglieder des Beirats stehen dem Verein für Repräsentation und Interessenvertretung in Verbänden und Gremien zur Verfügung.

5. Einzelheiten der Beiratsarbeit regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

6. Der Beirat informiert in der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.

§8 Mitgliedschaft

1. Der Verein unterscheidet zwischen aktiven und fördernden Mitgliedern.

2. Aktives, stimmberechtigtes Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Zwecke des Vereins ausdrücklich anerkennt und aktiv fördern will.

3. Juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts wie auch natürliche Personen können die Aufnahme als förderndes Mitglied beantragen, wenn sie bereit sind, die Ziele des Vereins in aktiver oder passiver Weise zu fördern.

4. Aktives Mitglied wird man durch:
a) Vorstandsbeschluss nach schriftlichem Antrag; bei Minderjährigen mit Unterschrift des gesetzlichen Vertreters, auch zur Übernahme der Mitgliedsbeiträge.
b) Mitarbeit in einer TadW e.V. Produktion und durch Ausstellen eines TadW e.V. Mitwirkenden-Ausweises durch den Vorstand – nicht gebunden an Mitgliedsbeiträge. Dies gilt befristet für die jeweils laufende Produktion.

5. Der Vorstand kann die schriftlich beantragte Mitgliedschaft nach freiem Ermessen zulassen oder ablehnen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

6. Förderndes Mitglied wird man durch:
a) Vorstandsbeschluss nach schriftlichem Antrag
und
b) Erstmaliger Zahlung des jährlichen (Mitglieds) Förderbeitrages

7. Die Mitgliedschaft endet:
a) Mit dem Tod des Mitgliedes
b) Durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied und ist nur zum Ende eines Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten, möglich.
c) Automatisch, wenn ein Mitglied länger als zwei Jahre keine Mitgliedsbeiträge entrichtet; lebt aber wieder auf, wenn die Beiträge dann innerhalb von 12 Monaten nachgezahlt werden
d) Durch Ausschluss aus dem Verein

8. Ausschluss-Verfahren
a) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen und die im § 2 genannten Zwecke verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
b) Der geplante Ausschluss ist gegenüber dem betreffenden Mitglied schriftlich zu begründen. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss wird schriftlich mitgeteilt.
c) Das ausgeschlossene Mitglied kann mit einer Frist von einem Monat, ab Zugang der Ausschluss-Mitteilung, dem Ausschluss schriftlich beim Vorstand widersprechen.
d) Über den Widerspruch entscheidet die nächste reguläre Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung ruhen die weiteren Rechte des Mitgliedes.
e) Legt das Mitglied innerhalb der Frist keinen Widerspruch ein, so akzeptiert es die Entscheidung des Vorstandes.

9. Ansprüche gegenüber dem Verein
a) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen
b) Beiträge werden nicht zurückerstattet.
c) Alle Schlüssel, Ausweise und sonstiges Vereinseigentum sind mit der schriftlichen Begründung und dem formalen Beginn des Ausschlussverfahrens an den Vorstand zurückzugeben.

§9 Mitgliedsbeiträge

1. Aktive Mitglieder und fördernde Mitglieder zahlen unterschiedliche jährliche Mindest-Beiträge. Es ist allen freigestellt einen höheren Mitgliedsbeitrag zu zahlen, wie auch über zusätzliche Geld-Spenden den Verein finanziell zu unterstützen.

2. Die Mindest-Beiträge für aktive wie fördernde Mitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und in der Mitgliederversammlung beschlossen. Die aktuellen Beiträge sind auf der Internetpräsenz des Vereins veröffentlicht.

3. Der Vorstand kann aktive Mitglieder von der Beitragspflicht befreien, wenn dafür berechtigte und wichtige Gründe vorliegen.

4. Die jährlichen Mitgliedsbeiträge werden zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres fällig und in der Regel über automatisierte Verfahren spätestens im Februar bargeldlos eingezogen.

§10 Satzungsänderungen

1. Eine Satzungsänderung kann nur die Mitgliederversammlung beschließen.

2. Der Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

§11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer besonderen Mitgliederversammlung, die zu dem Zweck der Auflösung einen Monat vorher einberufen wurde, mit einer Mehrheit von 4/5 der auf der Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder beschlossen werden.

2. Die nicht verkäufliche Theaterausstattung kann anderen Theatervereinen nach der Auflösung kostenlos überlassen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung.

3. Das verbliebene Vermögen des Vereins nach der Auflösung fällt an die Fördervereine der Bad Dürkheimer Grundschulen in 67098 Bad Dürkheim, ersatzweise an die „Lebenshilfe e.V. Bad Dürkheim“. Der Erbe muss das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke verwenden.

§12 Inkrafttreten der Satzung

1. Diese Satzung wurde am 27. August 2017 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

2. Die Satzung wird beim Amtsgericht und beim Finanzamt zur Bestätigung eingereicht.

3. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand bei Beanstandungen durch das Amtsgericht oder das Finanzamt die Satzung entsprechend anzupassen.

4. Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 09.11.2017 in Kraft.

 

Hinweis: §6 Abs. 8 wurde in der MV vom 27.10.2019 geändert